
13.07.2026
Tachograph-Pflicht für Transporter: seit 1. Juli 2026 in Kraft
Seit dem 1. Juli 2026 gelten Tachograph- und Lenkzeitvorschriften auch für leichte Nutzfahrzeuge über 2,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr und in der Kabotage. Wen es trifft – und wen überraschend auch.
Was hat sich geändert?
Mit dem EU-Mobilitätspaket sind seit dem 1. Juli 2026 leichte Nutzfahrzeuge über 2,5 Tonnen in die Tachograph-Pflicht einbezogen – sofern sie gewerblich im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder in der Kabotage eingesetzt werden. Diese Fahrzeuge brauchen einen intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation (Smart Tachograph G2V2), und ihre Fahrer brauchen eine Fahrerkarte. Betroffen sind vor allem Transporter der Klasse N1 – Sprinter, Crafter, Ducato und vergleichbare Fahrzeuge, die bis dahin nie einen Fahrtenschreiber hatten.
Der Anhänger zählt mit – das übersehen die meisten
Maßgeblich ist die zulässige Höchstmasse der Fahrzeugkombination: Zugfahrzeug plus Anhänger. Ein Transporter mit 2,4 t zulässiger Gesamtmasse liegt für sich genommen unter der Schwelle – zieht er aber einen 750-kg-Anhänger, kommt die Kombination auf 3,15 t und ist pflichtig. Und maßgeblich ist die zulässige Masse aus dem Fahrzeugschein, nicht das tatsächliche Ladegewicht: Wer leer über die Grenze fährt, ist genauso pflichtig wie der voll beladene. Auch die Leerfahrt zum Beladen ins Nachbarland löst die Pflicht aus.
Schon der gelegentliche Grenzübertritt zählt
Es kommt nicht darauf an, ob das Fahrzeug überwiegend im Ausland unterwegs ist – bereits die gelegentliche grenzüberschreitende Beförderung löst die Pflicht aus. Wer ausschließlich national fährt, bleibt außen vor. Reiner Transit durch Deutschland zählt nach Auffassung des BALM nicht als grenzüberschreitende Beförderung, wenn Be- und Entladestelle im selben anderen Mitgliedstaat liegen.
Die Ausnahmen – und warum sie enger sind, als viele hoffen
Zwei Ausnahmen kommen für Transporter in Betracht. Art. 3 lit. ha VO 561/2006 nimmt Fahrzeuge über 2,5 bis 3,5 t aus, wenn die Beförderung im Werkverkehr erfolgt UND das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist – beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Wer eigens einen Fahrer einstellt, fällt heraus: Für ihn ist das Fahren die Haupttätigkeit. Die Handwerkerausnahme (Art. 3 lit. aa) gilt zusätzlich nur im Umkreis von 100 km um den Betriebssitz. Eine behördliche Bescheinigung gibt es für beides nicht – bei der Kontrolle liegt die Beweislast beim Unternehmen.
Welche Regeln gelten?
Dieselben wie für den 40-Tonner. Es gibt keinen Transporter-Rabatt: maximal 9 Stunden Tageslenkzeit (zweimal pro Woche bis 10 Stunden), 56 Stunden je Woche, 90 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen, eine 45-minütige Fahrtunterbrechung nach spätestens 4,5 Stunden sowie mindestens 11 Stunden tägliche Ruhezeit. Dazu kommen die Auslese-Fristen (Fahrerkarte 28 Tage, Fahrzeugspeicher 90 Tage), die Aufbewahrungspflicht und die Nachweispflicht für Tage ohne Aufzeichnung.
Was Sie jetzt tun müssen
Die Frist ist verstrichen, kontrolliert wird ab sofort. Prüfen Sie Ihren Fahrzeugbestand – auch die Kombinationen mit Anhänger –, lassen Sie die Geräte in einer anerkannten Werkstatt einbauen, beantragen Sie Fahrerkarten und richten Sie einen Prozess für das fristgerechte Auslesen ein. Mit TachoDash automatisieren Sie Download, Auswertung und Archivierung – und vermeiden Bußgelder von bis zu 30.000 €.
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