
Stand: 03.10.2026 · mit amtlichen Quellen
Fahrerkarte beantragen und verlängern
Wo beantrage ich die Fahrerkarte?
Fahrerkarten werden von den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen ausgegeben (§ 4 Abs. 2 FPersV). Welche Stelle für Ihren Wohnort zuständig ist, regelt also jedes Bundesland selbst. Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt die Karten nicht aus, sondern führt das zentrale Fahrtenschreiberkartenregister und veröffentlicht ein Anschriftenverzeichnis der Ausgabestellen (AV 3), das vierteljährlich aktualisiert wird.
Stellen Sie den Antrag per Post oder elektronisch, legen Sie Kopien der erforderlichen Unterlagen bei (Bund-Länder-Hinweise, Abschnitt 1.1).
Wer kann eine Fahrerkarte beantragen?
Wer eine gültige Fahrerlaubnis besitzt und seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland hat (§ 4 Abs. 1 FPersV, Art. 26 VO (EU) 165/2014). Als gewöhnlicher Wohnsitz gilt, wo jemand wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Jahr wohnt.
Mit deutscher Fahrerlaubnis brauchen Sie den EU-Kartenführerschein mit einer der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE; mit einer Fahrerlaubnis aus einem anderen EU- oder EWR-Staat weisen Sie eine entsprechende Fahrberechtigung nach. Ist der Kartenführerschein erst beantragt, können Sie die Fahrerkarte schon beantragen – ausgehändigt wird sie aber erst nach dem Führerschein (Bund-Länder-Hinweise, Abschnitt 1.2.2).
Welche Unterlagen brauche ich?
Nach § 5 Abs. 1 FPersV und den Bund-Länder-Hinweisen (Abschnitt 1.2.1):
- Ihre Fahrerlaubnis (EU-Kartenführerschein oder EU-/EWR-Fahrerlaubnis),
- einen Nachweis über den Wohnsitz in Deutschland und die Anschrift, etwa Personalausweis oder Pass zusammen mit einer Meldebescheinigung,
- einen Identitätsnachweis mit Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt (Personalausweis oder Pass),
- ein biometrisches Passfoto (35 × 45 mm, ohne Kopfbedeckung, Frontalaufnahme),
- Angaben zu Ihrer Muttersprache.
Persönlich oder per Post?
Ihre Identität wird persönlich geprüft – bei der Antragstellung oder bei der Abholung. Wurde sie schon beim Antrag geprüft, kann die Karte auf Wunsch und gegen Mehrkosten direkt zugeschickt werden (Bund-Länder-Hinweise, Abschnitt 1.2.4).
Was kostet die Fahrerkarte?
Einen bundesweit einheitlichen Betrag gibt es nicht. Gebühren und Auslagen richten sich nach den Gebühren- und Kostenregelungen der Länder; darin enthalten sind die Kosten, die das Kraftfahrt-Bundesamt für die Personalisierung der Karte erhebt. Bei Direktversand kommen die Versandkosten hinzu. Den Betrag nennt Ihnen die zuständige Stelle (Bund-Länder-Hinweise, Abschnitt 1.7).
Für Arbeitgeber: Nach demselben Abschnitt hat der Fahrer laut Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16.10.2007, 9 AZR 170/07) keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erstattung der Kosten für die Fahrerkarte.
Wie lange ist die Fahrerkarte gültig?
Fünf Jahre, bei der Erstausstellung wie bei der Erneuerung (§ 5 Abs. 5 FPersV).
Wann und wie verlängere ich die Fahrerkarte?
Den Antrag auf Erneuerung stellen Sie bei der zuständigen Stelle frühestens sechs Monate (§ 4 Abs. 3 FPersV) und spätestens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit (Art. 28 VO (EU) 165/2014). Die neue Karte gilt ab dem Tag nach dem Ablauf der alten (§ 5 Abs. 5 FPersV), die Gültigkeit schließt also lückenlos an.
Die abgelaufene Karte müssen Sie nach Angabe des Kraftfahrt-Bundesamts noch mindestens 56 Kalendertage im Fahrzeug mitführen (KBA, Fragen und Antworten).
Brauche ich bei einem neuen Führerschein eine neue Fahrerkarte?
In Deutschland nicht: Die Führerscheinnummer auf der Fahrerkarte muss nicht mit der auf dem Führerschein übereinstimmen. Wer grenzüberschreitend fährt, sollte sich erkundigen, ob die durchfahrenen Staaten eine Übereinstimmung verlangen; dann kann eine neue Fahrerkarte beantragt werden, damit die Nummern übereinstimmen (Bund-Länder-Hinweise, Abschnitt 1.2.6).
Fahrerkarte verloren, gestohlen oder defekt – was jetzt?
Die Regeln stehen in Art. 29 und 35 VO (EU) 165/2014 und § 4 Abs. 4 und 5 FPersV:
- Den Ersatz beantragen Sie innerhalb von sieben Kalendertagen bei der zuständigen Stelle. Sie stellt die Ersatzkarte binnen acht Arbeitstagen nach Eingang des begründeten Antrags aus.
- Bei Diebstahl legen Sie eine polizeiliche Anzeige vor, bei Verlust eine schriftliche Erklärung; auf Verlangen geben Sie eine Versicherung an Eides statt ab. Den Verlust melden Sie der ausstellenden Stelle unverzüglich.
- Eine beschädigte oder nicht mehr funktionierende Karte geben Sie beim Antrag zurück.
- Ohne Karte dürfen Sie höchstens 15 Kalendertage weiterfahren und müssen für diese Zeit Ausdrucke aus dem digitalen Fahrtenschreiber erstellen.
- Taucht die alte Karte wieder auf, ist sie ungültig: Sie geben sie der ausstellenden Stelle zurück und verwenden sie nicht weiter.
Fahrerkarte aus einem anderen EU-Staat umtauschen
Beim Umtausch gegen eine deutsche Karte wird das Verfahren wie bei der Ersterteilung durchgeführt; die ausländische Karte wird bei der Aushändigung der deutschen einbehalten (Bund-Länder-Hinweise, Abschnitt 1.2.11, Art. 30 VO (EU) 165/2014).
Was das für den Betrieb bedeutet
Die Fahrerkarte ist persönlich und darf keinem Dritten zur Nutzung überlassen werden (§ 5 Abs. 4 FPersV). Ihre Daten liest der Betrieb spätestens alle 28 Kalendertage aus – wie und warum, steht im Beitrag Fahrerkarte auslesen: die Fristen. TachoDash behält Ablauf- und Auslesefristen der Fahrerkarten im Blick.
Quellen
- Kraftfahrt-Bundesamt: Fragen und Antworten – Die Fahrerkarte
- Kraftfahrt-Bundesamt: Anschriftenverzeichnis der Ausgabestellen für Fahrtenschreiberkarten (AV 3), Stand Juli 2026
- Kraftfahrt-Bundesamt: Fahrtenschreiberkartenregister
- Bundesamt für Logistik und Mobilität: Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr – Fahrtenschreiberkarten (zwischen Bund und Ländern abgestimmt, Stand 24.07.2018; wo sich Fristen seither geändert haben, gilt die Angabe des KBA)
- Fahrpersonalverordnung (FPersV), § 4
- Fahrpersonalverordnung (FPersV), § 5
- Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber, Art. 26, 28, 29, 30 und 35
Stand: 03.10.2026. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall; maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Auskunft der zuständigen Stelle.
Weitere Antworten: Häufige Fragen · Fahrerkarte auslesen: die Fristen
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